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I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen uns
und unserem Käufer vollständig und ausschließlich. Dieses gilt auch für alle
zukünftigen Geschäftsabschlüsse.
Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Haben bisher andere Geschäftsbedingungen
Gültigkeit gehabt, so treten diese Geschäftsbedingungen an deren Stelle mit
Wirkung der Abnahme der ersten Warenlieferung nach Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen.
2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsgrundlage,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht abtretbar.
4. Unsere Preise sind reine Nottopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung
gültigen Mehrwertsteuer. Ab Vertragsschluß bis zur Lieferung eintretende Erhöhungen,
die außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, wie Währungsausgleich,
Abschöpfung, Zoll etc., können dem Käufer entsprechend berechnet werden.
5. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein
sollten, so läßt das die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt.

 

II. Lieferung und Übernahme
1 . Die von uns abgegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Vereinbarung »prompter»
Lieferung sind wir zur Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluß
verpflichtet; bei Auslands- oder Überseegeschäften ist damit die Verladung im
Herkunftsland binnen 21 Tagen zu verstehen.
2. Höhere Gewalt oder der Eintritt von Umständen, die nicht in unseren Verantwortungsbereich
fallen, berechtigen uns zum Vertragsrücktritt. Dem Käufer stehen
insoweit keine Ansprüche zu.
3. Die Ware wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beim
Verlassen des Kühlhauses vom Käufer übernommen und zugleich qualitativ
abgenommen. Dies hat auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung zum Bestimmungsort
Gültigkeit.
4. Sobald dem Käufer von uns die Bereitstellung derWare angezeigt wird, ist dieser
zur Über- und Abnahme verpflichtet. Kommt der Käufer dem nicht unverzüglich
nach, so berechtigt uns das unter Befreiung von unseren Lieferpflichten zu Vertragsrücktritt
oder Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung.
5. Eine verspätete Lieferung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
und gibt auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus irgend einem
Grunde auch nicht wegen Verzug.

 

III. Mängelrügen
1 . Reklamationen jeglicher Art müssen unmittelbar nach Abnahme der Ware,
spätestens im Laufe des gleichen Tages, in schriftlicher Form bei uns eingehen.
Nach dieser Frist ist das Rügerecht des Käufers erloschen und die Ware gilt als
genehmigt.
2. Der Käufer ist für die qualitative Kontrolle am Abnahmeort selbst verantwortlich.
Etwaige Beanstandungen sind durch amtstierärztliche Bescheinigung zu belegen.
3. Fällt die Qualität nur hinsichtlich eines den Prozentsatzvon 5 % nicht übersteigenden
Teils der Lieferung ab und entspricht der Rest der Partie der vereinbarten
Qualität, so sind Reklamationen ausgeschlossen.
4. Bei Kauf »nach Muster« dient das Muster nur als Anschauungsstück, um einen
ungefähren Eindruck der Ware zu vermitteln. Für sonstige Eigenschaften der Ware
sind wir nur dann haftbar, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
5. Bei »tel quel» Verkäufen entfällt das Rügerecht des Käufers, auch für verdeckte
Mängel.
6. Zur Qualitätskontrolle ist der Käufer berechtigt, einzelne Proben gefrorener Ware
aufzutauen. Ansonsten hat der Käufer zur Wahrung seiner Rechte die komplette
Partie zu unserer Verfügung zu halten.
7. Sofern eine berechtigte Mängelrüge vorliegt, kann der Käufer für die reklamierte
Ware Ersatzlieferung verlangen. Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder
Preisreduzierung hat er nicht, soweit wir nicht die Ersatzlieferung ablehnen.
8. Jegliche Gewährleistung entfällt, sobald die Ware nach Ober- oder Abnahme von
fremder Seite verändert wird und nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese
Veränderung den Schaden verursacht hat.
9. Jede Lieferung stellt ein selbständiges Geschäft dar. Eventuelle Mängel bei einer
Lieferung schließen rechtliche Folgen für weitere Lieferungen aus.
10. Schadensersatzansprüche wegen eines durch einen Fehler entstandenen
unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.

 

IV. Mengenermittlung
1. Für die Berechnung der Lieferung wird grundsätzlich das bei Übernahme ermittelte
Gewicht zugrunde gelegt. Die so festgestellten Mengen sind für beide Seiten
verbindlich.
2. Beim Verkauf von Lieferung einer Circa-Menge sind wir berechtigt, bis zu 10 %
mehr oder weniger zu liefern.

 

V. Zahlung
1 . Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungserhalt netto ohne
jeden Abzug zu bezahlen oder spätestens am Tage eines in der Rechnung
genannten äußersten Zahlungszieles. Bei Überschreitung dieses Zahlungszieles
werden ohne Abmahnung Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz ab Rechnungsdatum ohne Schadensnachweis berechnet.
2. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderungen aufzurechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
4. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer
Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen,
Wechselsteuern und Bankprovisionen entgegengenommen. Für rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von
Wechseln und Schecks übernehmen wir keine Gewähr. Soweit wir Wechsel nicht
zu Diskont geben, haben wir Anspruch auf bankübliche Diskontzinsen.
5. Unsere Geschäftsbeziehung mit dem Käufer beruht auf der Voraussetzung
seiner unverminderten Kreditwürdigkeit. Entfällt diese Voraussetzung, sei es, daß
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wir unbefriedigende
Auskünfte über ihn erhalten oder sich aus sonstigen Umständen ergibt, daß
sich der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten befindet, so sind wir berechtigt, die
weitere Belieferung des Käufers aus diesem wie aus allen noch nicht abgewickelten
Geschäften von der Leistung einer Vorauszahlung oder Sicherheit
wegen aller fälligen und noch nicht fälligen Ansprüche aus allen mit dem Käufer
bestehenden Geschäften abhängig zu machen. Wird die Vorauszahlung oder
Sicherheit nicht innerhalb einer von uns genannten angemessenen Frist ab
erstem Anfordern geleistet, so berechtigt uns das zum Vertragsrücktritt oder
Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung gelten die Bestimmungen des
§ 2, Punkt 4.
6. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Vergleiches- oder Konkursverfahrens
oder wenn ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst wird, sind sämtliche Ansprüche
aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Geschäften sofort fällig. Das gilt
auch, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät und die versäumte
Zahlung nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mahnung leistet. Zugleich
werden wir von sämtlichen Lieferpflichten gegenüber dem Käufer befreit.

 

Vl. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher
Forderungen - bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung -
gegen den Käufer unser uneingeschränktes Eigentum. Die in unserem Eigentum
stehende Ware hat der Käufer sachgemäß zu behandeln und zu lagern.
2. Die Be- und Verarbeitung sowie anderweitige Verwertung von uns gelieferter Vorbehaltsware
erfolgt für uns, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen entstehen.
Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender
Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer
Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung zu. Erwirkt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum
an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, daß er uns im Verhältnis
des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware
zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung an der neuer Sache Eigentum einräumt und dies unentgeltlich für
uns verwahrt.
3. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
veräußern und kein Abtretungsverbot mit seinen Abnehmern vereinbaren. Der
Käufer tritt hiermit schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten bis zur völligen Tilgung aller unserer
Forderungen mit Rang vor dem Rest ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren
oder zusammen mit uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung
in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware.
4. Der Käufer darf in unserem Eigentum stehende Ware weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereignen. Bei Eingriffen seiner Gläubiger, insbesondere bei Pfändungen,
hat er uns unverzüglich per eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen
und gleichzeitig unaufgefordert Maßnahmen zur Abwendung solcher Eingriffe in
die Wege zu leiten. Die Kosten solcher Maßnahmen sowie die Kosten von uns
angestrengter Interventionsprozesse gehen zu Lasten des Käufers.
5. Hat der Käufer die seinen Betrieb berührende Ware im voraus Dritten übereignet
oder sie sonst mit Rechten Dritter belastet oder hat er über seine Forderungen aus
Verkäufen, insbesondere durch Globalzession verfügt, so hat er uns hiervon vor
Lieferung Mitteilung zu machen. In diesem Fall sind wir von unseren Lieferverpflichtungen
befreit. Wenn der Käufer unsere Ware entgegennimmt, ohne uns
von den genannten Vorausverfügungen Mitteilung zu machen, so ist er zur Verarbeitung
und zum Verkauf der Ware nicht berechtigt.
6. Liegen die Voraussetzungen gemäß § 5, Punkt 5, dieser Geschäftsbedingung
vor, können wir zu jeder Zeit die in unserem Eigentum stehende Ware in
unmittelbaren Besitz nehmen und sie verwerten, ohne Bindung an die gesetzlichen
Vorschriften über den Pfandverkauf. Außerdem sind wir berechtigt, die aus
einem etwaigen Weiterverkauf uns abgetretene Forderungen (siehe § 6, Punkt 3)
unmittelbar einzuziehen, Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit über den Bestand
unseres Eigentums und die abgetretenen Forderungen Auskunft zu erteilen
und die Abtretung auf unser Verlangen offenzulegen. Führt die Verwertung
der in unserem Eigentum stehenden Ware und die Einziehung der abgetretenen
Forderungen nicht zur vollständigen Befriedigung aller uns gegen den Käufer
noch zustehenden Ansprüche, bleibt der Käufer unser Schuldner in Höhe des
Mindererlöses.
7. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt, ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung
einzuziehen, er ist aber verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen den Dritt-
Schuldner - ggf. mit dem erworbenen Miteigentumsanteil an der neuen Sache -
aufzugeben. Die Verkäuferin ist berechtigt, dem Drittschuldner von dem Übergang
Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen.
8. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur und Frachtführer gegenüber,
dem die Ware auf Antrag des Käufers oder auf unsere Veranlassung hin
übergeben wurde.
Der Käufer hat das Recht die Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr
realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderung übersteigt.

 

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Übernahmeort. Erfüllungsort für die
Leistung des Käufers ist Kiel
2. Gerichtsstand für beide Teile ist Kiel. Das gilt auch für Wechselklagen.

 

Produktbeispiele

                                                                                                                                       
                                                                                                                                                  PostkarteFleischmarktvorschlag final2
 
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